Trunkenheitsfahrt: Wann ist eine MPU erforderlich?

BVerwG, Urteil vom 17,03.2021 3 C 3.20


Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass für die Fahrerlaubnisneuerteilung auch dann ein medizinisch-psychologisches Gutachten („MPU“) beizubringen ist, wenn bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille vorliegt aber trotz einer BAK von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden.


Aus den Gründen:

…Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts steht § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV der Anwendung der von der Beklagten herangezogenen Regelung nicht entgegen.


Aus dem Wortlaut, der Systematik und der Entstehungsgeschichte von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und c FeV lässt sich nicht entnehmen, dass dem Buchstaben c eine „Sperrwirkung“ in dem Sinne zukommt, dass bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille und Anhaltspunkten für eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung ein Rückgriff auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV ausscheidet.


Bei Personen, die aufgrund ihres Trinkverhaltens eine hohe Alkoholgewöhnung erreicht haben, besteht eine erhöhte Rückfallgefahr. Die Giftfestigkeit führt u.a. dazu, dass der Betroffene die Auswirkungen seines Alkoholkonsums auf die Fahrsicherheit nicht mehr realistisch einschätzen kann.


Deshalb liegt in dem Umstand, dass der Betroffene trotz eines bei seiner Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug festgestellten hohen Blutalkoholpegels keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen aufwies, eine aussagekräftige Zusatztatsache im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c Alt. 2 FeV.


Dieser zusätzliche tatsächliche Umstand rechtfertigt auch mit Blick auf den Buchstaben c, der demgegenüber allein das Erreichen von 1,6 Promille genügen lässt, die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.


Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand kann von einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung ausgegangen werden, wenn der Betroffene bei seiner Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr aufwies.


Außerdem muss festgestellt und dokumentiert worden sein, dass er dennoch keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeigte. Diese Voraussetzungen waren im Falle des Klägers erfüllt.


Thermofenster Daimler Benz

Die Entwicklung und der Einsatz eines Thermofensters begründen allein keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Dafür muss festgestellt sein, dass Personen des Herstellers in dem Bewusstsein gehandelt hätten, "eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen". (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19)

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger 2012 einen neuen Mercedes-Benz  220 CDI gekauft. Das Fahrzeug unterliegt keinem Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Der Kläger behauptete, die Motorsteuerung reduziere bei einstelligen positiven Außentemperaturen die Abgasrückführung und schalte sie schließlich ganz ab. Der Hersteller Daimler habe diese Funktion dem KBA gezielt vorenthalten und verschleiert. 

Mit seiner Klage verlangte der Kläger unter anderem die Erstattung des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs. 

Der Bundesgerichtshof macht in seiner Entscheidung vom 26. Januar klar, dass die Entwicklung und der Einsatz der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) für sich genommen nicht ausreichen, um einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) zu begründen. 

Der Einsatz eines so genannten Thermofensters sei auch nicht mit der BGH-Rechtsprechung zum VW-Motor EA189 zu vergleichen. Bei dem Einsatz eines Thermofensters wie im vorliegenden Fall fehle es dagegen an einem derartigen arglistigen Vorgehen des beklagten Automobilherstellers, dass die Qualifikation seines Verhaltens als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 17.12.2020. Dieser hatte ja festgestellt, dass auch Thermofenster unzulässige Abschalteinrichtungen sein können und damit unter Umständen gegen EU-Recht verstoßen.


Ergänzende Urteile des Bundesgerichtshofs vom 30.07.2020 zum sog. VW Dieselskandal:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat, wie bekannt sein dürfte, in seinem Grundsatzurteil vom 25. Mai klargestellt, dass Käufern eines Diesel-VW mit sogenannter Schummelsoftware grundsätzlich einen Anspruch auf Schadenersatz von Volkswagen haben.


Der BGH gibt jetzt aber weiter Richtlinien für anhängige Verfahren vor.


In seiner Entscheidung vom 25. Mai sah der BGH einen Anspruch wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung als gegeben an. Allerdings muss sich der Käufer bei der Berechnung des Schadenersatzes die gefahrenen Kilometer abziehen lassen.


In weiteren Verfahren hat der BGH am 30. Juli entschieden, dass bei Fahrzeugen mit einer hohen Laufleistung durch die Nutzung der Schadensersatz stark gemindert werden kann bzw. unter dem Strich im Einzelfall (bei sehr hoher Laufleistung) VW überhaupt keinen Schadensersatz mehr zahlen muss.


Im konkreten Fall war der Käufer eines gebrauchten Diesel-Pkw mit Abschalteinrichtung fast 200.000 Kilometer gefahren, bevor das Auto stillgelegt wurde. "Der Käufer hat eine Gegenleistung für das bezahlte Geld bekommen und hatte eine Nutzungsmöglichkeit," so der BGH: "Die vollständige Aufzehrung ist nicht zu beanstanden." 


Nach Auffassung des Senats ist außerdem eine Verzinsung nicht gerechtfertigt.


Wer nach 2015 gekauft hat, hat keinerlei Ansprüche!


Kläger, die ihr Auto nach Bekanntwerden des Abgasskandals im September 2015 gekauft haben, können Ansprüche wohl nicht durchsetzen. VW hätte zwar möglicherweise mehr zur Aufklärung unternehmen können, meinte der Senat, doch nach der Ad-hoc-Mitteilung des Konzerns am 22. September 2015 und der umfangreichen Berichterstattung in den Medien über den Dieselskandal dürften Kunden, die ihren Diesel später gekauft haben, wohl nicht mehr völlig arglos geworden sein argumentierten die Richter.


Wichtig: Diese Entscheidungen haben nur Relevanz für Kläger, die ein Auto mit einem EA189-Motor haben. Alle anderen Ansprüche dürften verjährt sein.


Kein Regelfahrverbot mach der StVO Novelle!? Verstoß gegen das Zitiergebot des Grundgesetzes. Als Zitiergebot bezeichnet man grundsätzlich die in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes festgelegte Pflicht des Gesetzgebers, bei einer Einschränkung von Grundrechten durch ein Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes das betroffene Grundrecht unter Angabe des Grundgesetzartikels zu nennen. Dieses Zitiergebot gilt gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes  aber auch für den Verordnungsgeber, der die gesetzliche Ermächtigung für seine Verordnung angeben (zitieren) muss. Das Bundesverfassungsgericht hat, in einem allerdings anderen Zusammenhang, geurteilt, dass ein Verstoß gegen das Zitiergebot zur Nichtigkeit der Verordnung führt. In der seit dem 28.04. 2020 geltenden neuen 54.(Änderungs-)Verordnung zur StVO wird zwar unter anderem auf § 26a Abs.1 Nr. 1 und Nr. 2. StVG verwiesen (Verwarnungen, neue erhöhte Bußgelder), nicht jedoch auf § 26 a Abs.1 Nr. 3 StVO, was für eine wirksame Einführung der (verschärften) Regelfahrverbote durch § 4 BKatV notwendig gewesen wäre! Also, nehmen Sie ein auf obiger Grundlage sanktioniertes Fahrverbot nicht einfach hin!


Touchscreen bedienen fällt unter Handyverbot

Ein Touchscreen im Auto fällt unter das Handyverbot – wenn der Fahrer zu lange darauf sieht. Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass die Bedienung des Scheibenwischers im Untermenü zu einem Bußgeld führen kann. Ein Tesla-Fahrer war bei der Benutzung von der Fahrbahn abgekommen und hatte einen Unfall verursacht (Beschluss vom 27.3.2020, Az. 1 Rb 36 Ss 832/19). 


Handy ohne SIM-Karte (OLG Hamm, Beschluss vom 08.06.2017 4 RBs 214/17)

Auch ein Mobilfunkgerät ohne eingelegte SIM-Karte unterfält der Regelung des § 23 Abs. 1a StVO.

Eigene Anmerkung:

Für Verstöße werden 100 Euro fällig, verbunden mit einem Punkt im Flensburger Fahreignungsregister (Verkehrssünderkartei). Im schlimmsten Fall mit einer Sachbeschädigung drohen 200,00 Euro, zwei Punkte sowie ein Monat Fahrverbot. Werden Fahrradfahrer mit Handy in der Hand ertappt, müssen sie 55,00 Euro statt bisher 25,00 Euro zahlen. Das Verbot bezieht sich  auf alle Kommunikationsgeräte wie z.B. Tablets und Laptops.


Kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO bei lediglichem Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Geräts ohne Bedienung, OLG CELLE vom 07.02.2019, Az.3 SS OWI 8/19

Auch nach der Neufassung des § 23 Ia StVO liegt ein Verstoß nur vor, wenn über das bloße Aufnehmen oder Halten des elektronischen Geräts hinaus ein Zusammenhang mit der Verwendung einer Bedienfunktion des Geräts besteht. (Aus den Gründen: ...Fehlt es am Element der Benutzung, so unterfällt auch das Aufnehmen/Halten nicht dem Verbot. Deshalb kann nicht allein das Aufnehmen/Halten des Geräts ein Benutzen i.S.d. Vorschrift ausmachen. Hinzukommen muss vielmehr irgendein Zusammenhang des Aufnehmens/Haltens mit einer der Bedienfunktionen des Gerätes, also mit seiner Bestimmung zur Kommunikation, Information oder Organisation. Aus der Entwurfsbegründung ergibt sich vielmehr, dass der Verordnungsgeber gerade in der Kombination von Halten des elektronischen Geräts und Nutzung einer Bedienfunktion eine erhöhte Gefährdung der Verkehrssicherheit sieht, die mit Blick auf das Übermaßverbot die Beschränkung - im Gegensatz zu anderen, als sozialadäquat angesehenen fahrfremden Tätigkeiten - rechtfertigt...).



Abschleppmaßnahme und Abschleppkosten bei kurzfristig aufgestellten Halteverbotsschildern (BVerwG, Urteil vom 24.05.2018 - 3 C 25.16)

Ist ein ursprünglich erlaubt geparktes Fahrzeug aus einer nachträglich eingerichteten Halteverbotszone abgeschleppt worden, muss der Verantwortliche die Kosten nur tragen, wenn das Verkehrszeichen mit eine Vorlaufzeit von mindestens drei vollen Tagen aufgestellt wurde.


Schweizerische Bußgeldentscheidungen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.1.2017 - 7 W 115/16)

1. Eine schweizerische Bußgeldentscheidung wegen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Straßenverkehrs gehört ihrem Inhalt nach allein dem Strafrecht an und ist keine Zivilsache. Sie kann nicht nach dem Lugano-Übereinkommen in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden. (amtlicher Leitsatz)

2. Eine Vollstreckung ist derzeit auch nicht nach dem deutsch-schweizerischen Polizeivertrag möglich , weil dessen Bestimmungen über die Vollstreckungshilfe bezüglich Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs nicht in Kraft sind. (amtlicher Leitsatz)


Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 0/00; MPU (BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 - 3 C 24.15, 3 C 13.16)

Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 0/00 im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen worden, darf die Verwaltungsbehörde ihre Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen. 



Entziehung der Fahrerlaubnis bei Unfallflucht mit bedeutendem Sachschaden ab 1.300,-- € (LG KREFELD vom 23.03.2016, Az. 21 QS-13 JS 170/16-47/16)

1.Die Voraussetzungen des § 69 II Nr.3 StGB sind nur erfüllt, wenn der Täter gewusst hat oder hat wissen können, dass bei dem Unfall an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist. 2.Derzeit dürfte - in Anknüpfung an die Rechtsprechung zur Wertgrenze des § 315 c StGB - ein Sachschaden ab 1.300,-- € als bedeutend i.S.v. § 69 II Nr.3 Alt.2 StGB anzusehen sein. (Aus den Gründen: ...Insoweit kommt eine Anwendung des § 142 StGB nur in Betracht, wenn der Unfallflüchtige von der unfallbedingten Verursachung eines bedeutenden Schadens wusste oder vorwerfbar nicht wusste. Allein aus der nachträglichen Feststellung eines bedeutenden Schadens ergibt sich nicht ohne weiteres, dass dieser auch der Höhe nach bei laienhafter Betrachtung erkennbar war. Entscheidend ist vielmehr, dass der Unfallflüchtige die objektiven Umstände erkennen konnte, die die rechtliche Bewertung des Schadens als bedeutend begründen. Derzeit dürfte ein Sachschaden ab 1.300,-- € als bedeutend anzusehen sein...).



Italien hat den EU-Rahmenbeschluss zur Vollstreckung von Geldsanktionen in nationales Recht umgesetzt. Damit können seit dem 27. März 2016 in Italien verhängte Bußgelder in Deutschland vollstreckt werden.


Grenzwerte und Nachweis der Fahruntüchtigkeit bzw. des Konsumzeitpunkts bei Einnahme von Cannabis (VG GELSENKIRCHEN vom 20.01.2016, Az. 9 K 1253/15)

1. Ab einem Grenzwert von 1,0 ng THC/ml Blutserum kann eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nicht mehr ausgeschlossen werden. 2.Die Empfehlung der Grenzwertkommission enthält nicht die wissenschaftliche Behauptung, dass es unterhalb eines Grenzwertes von 3,0 ng THC/ml Blutserum nicht zu einer cannabisbedingten Beeinträchtigung verkehrssicherheitsrelevanter Fähigkeiten kommen könne. Sie enthält vielmehr die Aussage, dass beim gelegentlichen Cannabiskonsumenten erst aus einem THC-Wert von 3,0 ng/ml Blutserum darauf geschlossen werden kann, dass nur wenige Stunden seit dem letzten Konsumakt vergangen sind. 3. Aus juristischer Sicht ist für das mangelnde Trennungsvermögen nicht ein bestimmter Zeitablauf zwischen Konsum und Fahren maßgeblich, sondern vielmehr das Vorhandensein einer die Möglichkeit der verkehrsrelevanten Leistungseinbuße begründenden THC-Konzentration im Blutserum zum Zeitpunkt des Fahrens.


Haftungsausschluss bei Motorradfahren im Pulk (OLG Frankfurt a.M. Urteil v. 18.8.2015, Az. 22 U 39/14)

Fahren Motorradfahrer einvernehmlich auf der Landstraße in wechselnder Reihenfolge als Gruppe ohne Einhaltung des Sicherheitsabstandes, führt dies zu einem Haftungsausschluss im Hinblick auf diesen Umstand. 

Kollidiert der dritte Fahrer mit dem zweiten, nachdem der erste einen Unfall verursacht hat und beide nicht mehr ausreichend bremsen können, hat der zweite gegen den dritten keine Ansprüche aus §§ 7, 17 StVG.


Falsche Verdächtigung im OWi-Verfahren (OLG Stuttgart, Urteil v. 23.07.2015, Az. 2 Ss 94/15)

Führen der Täter einer Ordnungswidrigkeit und eine mit ihm zusammenwirkende, an der Tat unbeteiligte Person die Bußgeldbehörde bewusst in die Irre, indem sich die weitere Person selbst zu Unrecht der Täterschaft bezichtigt, kann dies für den Täter (der Ordnungswidrigkeit) zu einer Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung nach §§ 164 Abs.2, 25 Abs.1, Alt. 2 StGB in mittelbarer Täterschaft und für die weitere Person wegen Beihilfe hierzu führen.


Verweis des Haftpflichtversicheres des Schädigers auf eine freie Werkstatt bei fiktiver Abrechnung nur bei gleichwertiger Qualität der durchzuführenden Reparatur (AG Berlin-Mitte, Urt. vom 22.04.2015, Az.112 C 3262/14).

Im Rahmen der fiktiven Abrechnung ist der Verweis des Geschädigten an eine freie Reparaturwerkstatt durch den Schädiger nur möglich, wenn die freie Werkstatt dieselbe Qualität bei der Reparatur wie eine markengebundene Fachwerkstatt aufweist. Hierfür trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast. (Aus den Gründen: ...Auch ist offen, wie hoch der Ausbildungsstand des Personals ist und wie gross die Fluktuation des Personals ist. Ferner fehlen Angaben zur tatsächlichen Reparaturqualität, z.B. Mängelquote, Zahl der Reklamationen im Vergleich zu Markenwerkstätten bezogen auf Fahrzeugmarken und -typen, über einen längeren Zeitraum. Auch dies ist ein Parameter für die Qualifikation der Werkstatt. Darüber hinaus bietet die Reparatur in einer "freien" Werkstatt keinen gleichwertigen Ersatz gegenüber der Reparatur in einer Markenwerkstatt. Denn gleichwertig ist nur die Ersatzmöglichkeit, die den Vermögensschaden vollständig beseitigt...).


Kein unerheblicher Mangel bei Mängelbeseitigungsaufwand in Höhe von 5% des Kaufpreises - Arglistiges Verschweigen des Mangels (OLG DÜSSELDORF, Urteil vom 10.03.2015, Az. I-21 U 93/14)

1. Bei behebbaren Mängeln ist im Rahmen der nach den Umständen des Einzelfalles vorzunehmenden Interessenabwägung von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung i.S.d. § 323 V S.2 BGB in der Regel dann nicht mehr auszugehen, wenn der Mängelbeseitigungs-aufwand mehr als 5% des Kaufpreises beträgt. Der Umstand, dass der Kaufgegenstand nicht ein neu erstelltes Objekt, sondern ein "gebrauchter Gegenstand" gewesen ist, bei dem die Erwartungen des Verkehrs an die Mangelfreiheit regelmässig geringer sind, rechtfertigt für sich genommen nicht bereits die Erhöhung der Erheblichkeitsschwelle auf 10% des Kaufpreises. 


2. Arglistiges Verschweigen ist in subjektiver Hinsicht nur gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiss oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.


Medizinisch-psychologisches Gutachten nach wiederholten Verkehrsverstössen im Inland eines Fahrers mit tschechischer Fahrerlaubnis (OVG LÜNEBURG vom 27.01.2015, 12 LA 9/14)

1. Begeht ein Fahrerlaubnisinhaber nach der Erteilung einer (tschechischen) EU-Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik einen Verkehrsverstoss von einigem Gewicht, kann dies die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und die Aberkennung der Fahrberechtigung für das Bundesgebiet rechtfertigen. 2. Der nach Ausstellung des Führerscheins begangene Verkehrsverstoss muss dabei nicht allein geeignet sein, die Gutachtenanordnung zu rechtfertigen, sondern es ist eine Zusammenschau mit anderen älteren Zuwiderhandlungen zulässig. 3. Die Frage, ob und welche Behörde für die Gutachtenanordnung zuständig ist, ist von den deutschen Behörden unter Würdigung aller relevanten Umstände zu prüfen. Sie sind insoweit nicht auf unbestreitbare Informationen aus dem Staat beschränkt, der den Führerschein ausgestellt hat.


Kein Beweisverwertungsverbot bei Schlussfolgerungen des Tatgerichts aufgrund Beifahrerfoto (OLG OLDENBURG vom 9.02.2015, 2 SS OWI 20/15)

Wird im Rahmen einer Verkehrsüberwachungsmassnahme ein Lichtbild gefertigt, auf dem auch der Beifahrer erkennbar ist, und gelangt dieses Foto ohne Unkenntlichmachung des Beifahrers in die Gerichtsakte, unterliegt es keinem Verwertungsverbot, wenn das Amtsgericht aus der Person des Beifahrers Schlüsse auf die Identität des Fahrzeugführers zieht. (Aus den Gründen: ...Der Betroffene hat insoweit gerügt, dass ein Beweisverwertungsverbot bestehe, da das Persönlichkeitsrecht der Beifahrerin tangiert sei. Zwar bestand hier kein Verdacht gegen die Beifahrerin. Bereits das BVerfG hat aber auf § 100 h Abs.3 StPO verwiesen, wonach andere Personen nur betroffen sein dürfen, wenn dies unvermeidbar sei. Da es nach Auffassung des Senates unvermeidbar ist, dass bei Anfertigung eines Fotos im Rahmen einer Verkehrsüberwachungsmassnahme auch der Beifahrer mit abgebildet wird, sieht er die Anfertigung des Lichtbildes als durch § 100 h Abs.3 StPO gedeckt an...).


Haftstrafe für Trunkenheitsfahrt mit fahrlässiger Tötung für nicht vorbestraften Täter

(OLG Hamm, Beschluss vom 26.8.2014, Az.:3 RVs 55/14)

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Verhängung einer Haftstrafe ohne Bewährung für eine bei einer Trunkenheitsfahrt begangene fahrlässige Tötung zur Verteidigung der Rechtsordnung bei einem nicht vorbestraften Täter geboten sein kann.


In den frühen Morgenstunden im November 2012 befuhr der heute 25 Jahre alte Angeklagte aus Versmold, von Bielefeld Brackwede kommend, mit seinem Fahrzeug die Landstraße 806, obwohl er alkoholbedingt absolut fahruntüchtig war. Seine Blutalkoholkonzentration betrug mindestens 2,0 Promille. Mit einer Geschwindigkeit von mindestens 98 km/h kollidierte der Angeklagte auf der Münsterlandstraße mit einem 48 Jahre alten Radfahrer. Dessen Fahrrad mit eingeschaltetem Rückstrahler war für einen Autofahrer auf eine Entfernung von 200-300 Metern gut sichtbar. Infolge seiner Trunkenheit nahm der Angeklagte den Radfahrer nicht oder nicht richtig wahr und wich ihm nicht aus. Der Radfahrer verstarb kurz nach der Kollision. Er war verheiratet und Vater von drei Kindern. Der sozial integrierte, straf- und verkehrsrechtlich vor der Tat nicht in Erscheinung getretene Angeklagte hat die Tat gestanden und bereut.


Das LG Bielefeld hatte den Angeklagten am 03.04.2014 wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und es abgelehnt, die Vollstreckung der Freiheitstrafe zur Bewährung auszusetzen.


Das OLG Hamm hat die Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil als unbegründet verworfen.


Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist das Urteil des Landgerichts zu bestätigen. Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigten den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete die Vollstreckung der Freiheitsstrafe. Diese Wertung des Landgerichts sei trotz der mildernden Umstände aufgrund der herausragend schweren Folgen der Tat für den Getöteten und seine nahen Angehörigen, die das Maß der absoluten Fahruntüchtigkeit weit übersteigende Alkoholisierung des Angeklagten und seine aggressive Fahrweise im engen zeitlichen Zusammenhang vor der Tat nicht zu beanstanden. Der Angeklagte habe sich bedenkenlos ans Steuer gesetzt, obschon die besonders hohe Alkoholisierung für ihn erkennbar war und habe vorhandene Handlungsalternativen – es wäre ihm möglich gewesen, sich von einem Bruder abholen zu lassen – nicht genutzt.

Der Beschluss ist rechtskräftig. Quelle:Juris


Anerkennung von nach der Sperrfrist erworbenen Fahrerlaubnissen anderer EU-Mitgliedstaaten ohne förmliches Anerkenntnisverfahren (OLG HAMM vom 10.09.2013, 2 RVS 47/13)

Wird dem Fahrerlaubnisinhaber im Inland die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen, ihm jedoch nach Ablauf der zugleich bestimmten Sperrfrist in einem EU-Mitgliedstaat eine neue Fahrerlaubnis erteilt, so ist diese im Inland ohne förmliches Anerkennungsverfahren 

grundsätzlich anzuerkennen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der auslänidischen Fahrerlaubnis ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte. (Aus den Gründen: ...Der EuGH hat entschieden, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Führerscheine anderer Mitgliedstaaten ohne jede Formalität anzuerkennen. Ordentlicher Wohnsitz im Sinne von § 7 I FeV ist in Übereinstimmung mit Art. 12 RL 2006/126/EG entweder der Ort an dem der Betroffene an mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnt, oder der Ort der persönlichen Bindung...).


Unfall im Sinne der Kaskoversicherung bei Platzen eines Reifens durch Eindringen eines Fremdkörpers (LG KARLSRUHE vom 20.08.2013, Az. 9 O 95/12)

Platzt während einer Fahrt auf der Autobahn plötzlich der Reifen eines Fahrzeugs aufgrund eines Eindringens eines Fremdkörpers, stellt dies nach der Kaskoversicherung einen Unfall gemäss Ziffer A.2.3.2 und keinen Schaden aufgrund eines Betriebsvorgangs dar. 


(Aus den Gründen: ...Damit handelt es sich zunächst nicht um einen der Fälle, die in Abs.2 S.2 von Ziffer A.2.3.2 AKB beispielhaft aufgeführt sind. Auch die Definition des Unfalls in Abs.1 S.2 der Klausel ist im vorliegenden Fall erfüllt. Das unmittelbar und plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkende Ereignis ist hier nicht der Reifenplatzer als solcher, sondern das Einfahren des grösseren Fremdkörpers. Es steht der Annahme eines Unfalls im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht entgegen, dass der eigentliche Schaden - Platzen des Reifens mit Beschädigung der Karosserie - wohl erst nach einem allmählichen Einarbeiten des Fremdkörpers in den Reifen eingetreten ist...).


Mitverschulden des Motorradfahrers wegen Nichttragens von Schutzkleidung

1. Grundsätzlich gilt für den Einwand des Mitverschuldens eines Fahrzeugführers, dass sich im Straßenverkehr die einzuhaltenden Schutzvorschriften nicht ausschließlich anhand der vom Gesetzgeber positiv formulierten Vorschriften ergeben. Vielmehr bemisst sich die einzuhaltende Sorgfaltspflicht der Straßenverkehrsteilnehmer an denjenigen Sorgfalts-anforderungen, die ein verständiger und ordentlicher Mensch zur Vermeidung eines Schadenseintritts generell anzuwenden pflegt. 


2. Für die Frage ob ein so genanntes Selbstverschulden eines Motorradfahrers gegeben ist, wenn er den erkannten Gefahren nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen begegnet und weder Motorradstiefel noch Schutzkleidung an den Beinen trägt, ist nicht nur die gesetzlich normierte Helmpflicht (§ 21a Abs.2 StVO) entsprechend heranzuziehen. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, dass, wie Empfehlungen verschiedener Fachverbände belegen, bei der Fahrt mit einem Motorrad zur Verringerung der Verletzungsgefahren und -folgen eines Sturzes eine angemessene Schutzkleidung bei jeder Fahrt zu fordern ist. Dies entspricht auch dem zu unterstellenden Wissensstand eines jeden Motorradfahrers. 


3. Das Nichttragen einer ausreichenden Schutzkleidung führt regelmäßig dazu, dass sich der geschädigte Motorradfahrer ein anspruchsminderndes Mitverschulden allein aus diesem Umstand entgegenhalten lassen muss (Anschluss OLG Brandenburg, 23.07.2009 - 12 U 29/09 - DAR 2009, 649; entgegen OLG Nürnberg, 09.04.2013 - 3 U 1897/12 - DAR 2013, 332). 


4. Wirkt sich nach sachverständiger Beurteilung das Nichttragen von Motorradschutz-kleidung (hier: Motorradstiefel und Schutzkleidung an den Beinen) nicht kausal auf die von dem Motorradfahrer bei einem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen aus (hier: Sprung-gelenksluxationsbruch mit Weichteilschaden), so kommt die Anrechnung eines Mitverschuldens nicht in Betracht. 


5. Bei einem unfallbedingten Sprunggelenksluxationsbruch mit Weichteilschaden 2. Grades bei geschlossener Fraktur, die mehrere Operationen und nachfolgend ambulante Behandlungen erforderlich machten und zu einer dauernden Bewegungseinschränkung des Sprunggelenks mit Beeinträchtigung der Funktion des betroffenen Beins mit der Folge einer Minderung der Erwerbsfähigkeit führten, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 18.000 Euro angemessen.(LG Köln, Urteil v. 18.05.2013, Az. 18 O 148/08)


AG SOLINGEN Urteil vom 18.06.2013, 12 C 638/12 Anspruch auf Ersatz des im Tank befindlichen Kraftstoffes bei Totalschaden - Mietwagen: Mittelwert aus Schwacke- und Fraunhofer-Liste

1.Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat Anspruch auf Ersatz des im Tank befindlichen Kraftstoffes, wenn sein Kfz einen Totalschaden erleidet und der Kraftstoff daher nicht weiter verwendet werden kann. 2.Das arithmetische Mittel aus der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Studie ist geeignete Schätzgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. (Aus den Gründen: ...Der Pkw hat einen sogenannten konstruktiven Totalschaden erlitten. Er wird dementsprechend nicht weiter gefahren. Insofern ist der Kraftstoff, der sich noch im Kfz befand, für den Kläger nutzlos und stellt eine Schadensposition dar. Die zur Ermittlung der Mietwagenkosten genutzten Schätzungsgrundlagen, die Schwacke-Liste und die Fraunhofer-Liste, sind isoliert betrachtet mit Schwächen behaftet. Das Gericht hält das arithmetische Mittel der in der Schwacke-Liste und in der Fraunhofer-Liste genannten Preise für geeignet, um die Höhe des Normaltarifes zu ermitteln...)



Strafzettel auf dem Supermarktparkplatz/ privater Parkplatz, BGH. Urteil. v. 18.12.2019 XII ZR 13/19

Auto auf dem Supermarktparkplatz abgestellt, Schild Parken mit Parkscheibe übersehen (wer kennt das nicht?), Knöllchen kommt und dann einfach behaupten man sei nicht gefahren? Diese Ausrede funktioniert leider nicht mehr. Zwischen dem Betreiber eines privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer kommt zunächst ein Vertrag über die Nutzung eines Abstellplatzes dadurch zustande, das der Betreiber des Parkplatzes einen freien Platz z.B. mit der Maßgabe anbietet: Parkplatznutzung zeitlich begrenzt, Nachweis mit Parkscheibe und der Fahrzeugführer durch das Abstellen des Fahrzeuges dieses Angebot annimmt. Verstößt der Fahrer gegen die Parkbedingungen (keine Parkscheibe) und verwirkt er dadurch eine Vertragsstrafe (Knöllchen) haftet der in diesen Fällen zunächst angeschrieben Halter des Fahrzeuges hierfür nicht. Der Fahrer ist ja nicht immer automatisch der Halter. Dies weis natürlich auch der Bundesgerichtshof, verpflichtet aber den Halter, wenn dieser seine Fahrereigenschaft wirksam bestreiten will, anzugeben, wer als Nutzer des Fahrzeuges zum fraglichen Zeitpunkt in Betracht kommt!


Draufschauen (auf´s Handy) ist benutzen (AG Lüdinghausen, Urt. v. 17.2.2014- 19 OWi-89 Js86/14-14/14) 

Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a StVO liegt auch vor, wenn der Betroffene ein auf der Ablage vor seiner Windschutzscheibe liegendes Handy, welches aufblendet und hierdurch anzeigt, dass der Akku aufgeladen werden muss, wegen der Blendung beim Fahren in die Hand nimmt, darauf schaut und es dann zur Seite legt, um eine weitere Blendung zu vermeiden.


Keine mühelos zugängliche Werkstatt bei Entfernung von über 30 km zum Wohnsitz des Geschädigten - Schätzung von Gutachtenkosten (AG Bochum, Urt. v. 02.07.2013, Az. 68 C 60/13)

1.Eine mühelos und ohne weiteres zugängliche Werkstatt, auf die der Schädiger den Geschädigten bei einer Reparatur nach einem Verkehrsunfall verweisen kann, liegt bei einer Entfernung der Werkstatt zum Wohnort des Geschädigten von über 30 km (hier: 37 km) nicht vor. 


2.Sachverständigenkosten können anhand der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 geschätzt werden. (Aus den Gründen: ...Bei über 30 km kann von einem mühelosen Zugang nicht mehr die Rede sein. Dass die Entfernung zu den Werkstätten deutlich geringer wäre, tragen die Beklagten weder substantiiert vor, noch haben sie dies unter Beweis gestellt. Zudem ergibt eine einfache Überprüfung bei Google maps, dass die Entfernungen über 37 km liegen. Das Gericht legt hier die BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 zugrunde. Diese stellt zwar nicht zwingend die übliche Vergütung gemäss § 632 II BGB dar. Gleichwohl kann diese Befragung nach Ansicht des Gerichts zur Grundlage der richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO machen...). 


Keine Verwertung einer VZR-Eintragung nach Ablauf der 5-Jahresfrist für eine Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar

Nach Ablauf von fünf Jahren kann eine Eintragung im VZR nicht mehr zur Anordnung eines Aufbauseminars verwertet werden. (Aus den Gründen: ...Nach dem Wortlaut des § 29 Abs.8 S.2 StVG ist die Möglichkeit der Verwertung über einen Zeitraum von fünf Jahren hinaus beschränkt auf ein Verfahren das die Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Wollte man mit dem VG davon ausgehen, dass die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar eine Vorstufe zur Fahrerlaubnisentziehung ist, so würde die zehnjährige Verwertungsmöglichkeit über den Wortlaut der Regelung hinaus auf die Verfahren erstreckt, die nicht eine Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben, sondern Voraussetzung für ein möglicherweise künftig einzuleitendes Verfahren zur Fahrerlaubnisentziehung sind. Die Verwertungsregelungen des BZR bleiben unberührt. Dies gilt auch für das Verwertungsverbot für Entscheidungen, die auch im BZR (Bundeszentralregister) eingetragen und dort bereits getilgt sind...).OVG Magdeburg vom 18.08.2011, Az.: 3 M 348/11


Unbefugtes Parken: Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, begeht verbotene Eigenmacht, derer sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt; die Abschleppkosten kann er als Schadensersatz von dem Fahrzeugführer verlangen, (Bundesgerichtshof, Urteil v. 5.6.2009 - V ZR 144/08).


Parkplatzunfall: Bei in etwa gleichzeitigen Ausparken rückwärts ist ist auch dann von einer Haftungsverteilung 50:50 auszugehen, wenn es zur Kollision kommt, als einer der Beteiligten bereits stand, ohne das feststellbar ist, wie lange, (AG Aachen, Urteil v. 17.12.2008 Az. 110 C 256/07; LG Aachen, Beschluss v. 13.2.2009 - 138/09).


Fiktive Abrechnung der Reparaturkosten aufgrund geschätzter Kosten bei Reparatur in Markenwerkstatt grundsätzlich zulässig! Autofahrer dürfen nach einem Unfall ihren Wagen grundsätzlich in einer Markenwerkstatt reparieren lassen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs darf die Versicherung des Unfallverursachers den geschädigten Fahrer allenfalls bei einem mehr als drei Jahre alten Auto auf eine günstigere Werkstatt verweisen. Doch auch dann muss die Versicherung zunächst beweisen, dass der Betrieb in technischer Hinsicht denselben Qualitätsstandard hat wie eine Markenwerkstatt, (BGH Urteil v. 20.10.2009, VI ZR 53/09).


Prüfungspflicht des Betroffenen auf Fahrtüchtigkeit auch bei länger zurückliegendem Drogenkonsum, OLG Hamm, Az. III-3 RVS 19/11 vom 05.04.2011

Die Frage, ob der Betroffene die Drogenfahrt fahrlässig begangen hat, lässt sich nicht allein anhand des zwischen dem Konsum und dem Fahrtantritt liegenden Zeitraums feststellen, vielmehr ist der Betroffene auch bei einem länger zurückliegenden Drogenkonsum verpflichtet, seine Fahrtüchtigkeit zu überprüfen. (Aus den Gründen: ...Der Angeklagte hat auch fahrlässig gehandelt. Soweit allerdings vertreten wird, dass es an dieser Erkennbarkeit zum Tatzeitpunkt ausnahmsweise fehlen könnte, wenn zwischen der Einnahme des Rauschmittels und Begehung der Tat längere Zeit vergangen ist, kann dieser pauschalierten Sichtweise nicht gefolgt werden. Die Anforderungen an den subjektiven Tatbestand sind in dieser allgemeinen Form zu hoch und führen im Ergebnis zu einem Leerlaufen der Regelung des § 24 a StVG bei einem bestreitenden oder schweigenden Betroffenen...). 



Amtsgericht Rudolstadt für Schwacke-Mietpreisspiegel

Das Amtsgericht Rudolstadt hat durch Urteil vom 14.04.2010 – Geschäftsnummer: 2 C 104/09 – entschieden, dass die Kosten für die notwendige Inanspruchnahme eines Mietwagens anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels ermittelt werden dürfen. Dieser stellt eine hinreichend sichere Grundlage für die im besonders freien Ermessen des Tatrichters stehende Schadenschätzung nach § 287 ZPO dar. Das AG Rudolstadt weist darauf hin, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel in ständiger und unbeanstandeter Praxis auch von der obergerichtlichen Rechtsprechung herangezogen worden ist.


VG NEUSTADT vom 03.05.2012, 3 L 351/12/NW Rechtmässigkeit einer MPU-Aufforderung bei Sicherstellung einer grossen Cannabismenge

1.Eine Fahrerlaubnisbehörde darf die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 FeV fordern, wenn bei einem Fahrerlaubnisinhaber eine grössere Cannabismenge (162 Gramm) sichergestellt wurde, die dieser nach eigenen Angaben zum Eigenverbrauch vorhielt. 


2.Zulässiger Bestandteil dieser ärztlichen Begutachtung ist ein Drogentest, der zu einem für den Betroffenen unvorhersehbar und kurzfristig anzuberaumenden Zeitpunkt stattfinden muss. Verweigert der Betroffene die für den Drogentest erforderliche Urinabgabe, um durch einen Rechtsanwalt die Rechtmässigkeit der Sichtkontrolle bei der Urinabgabe überprüfen zu lassen, so stellt dies keinen zur Verweigerung der Untersuchung berechtigenden Grund dar, der es der Fahrerlaubnisbehörde verwehren würde, gem. § 11 VIII FeV auf die Ungeeignetheit des Betroffenen zu schliessen. (Aus den Gründen: ...Eine Uringewinnung unter Sichtkontrolle ist erforderlich, um sicherzustellen, dass der zu Untersuchende zumindest seinen eigenen Urin abgibt...).


VG BAYREUTH vom 8.10.2012, B 1 S 12/770 Begründungsanforderungen an die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen


Die Fahreignung im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln ist im Zweifel durch Anforderung eines Gutachtens zu klären. Die Gutachtensbeibringung entfällt nur dann, wenn die Fahrerlaubnisbehörde vom Ausschluss der Fahreignung des Betroffenen überzeugt ist und dies begründet. (Aus den Gründen: ...Der Fahrerlaubnisbehörde ist zwar zuzugestehen, dass dann, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kfz erweist, ihm die Verwaltungsbehörde gemäss §§ 3 I StVG, 46 I FeV die Fahrerlaubnis entziehen muss. Somit ist bei Eignungszweifeln aufgrund einer Betäubungsmittelproblematik grundsätzlich gemäss § 14 FeV eine gutachterliche Klärung herbeizuführen. In der vorliegenden Sache hat die Fahrerlaubnisbehörde weder im angefochtenen Bescheid noch im gerichtlichen Verfahren dargelegt, dass die Nichteignung des Antragstellers feststehe, sondern dies allenfalls impliziert. Die Vornahme von Täuschungshandlungen im Rahmen der MPU berechtigt per se nicht zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis...).


Landgericht Gera zum notwendigen Fahrbedarf bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat Anspruch auf Ersatz seiner Mietwagenkosten wenn er eine Rechnung über diese Kosten vorweisen kann und ein notwendiger 


Nutzungsbedarf von (mindestens) 30 km / Tag vorliegt. Er ist gehalten, mindestens zwei bis drei Vergleichsangebote einzuholen. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn ein Angebot über 50% über dem sogenannten Schwacke- Normaltarif liegt. Achtung: Ist der Unfalltarif weder aus objektiver noch subjektiver Sicht erforderlich soll nach der Entscheidung des LG Gera, Urteil vom 19.05.2010 – Az.: 1 S 288/07 im Rahmen der Schätzung auf den Normaltarif abgestellt werden.


OLG JENA vom 30.09.2010, 1 SS BS 41/10 239 Anforderungen an die Urteilsgründe beim Absehen vom Fahrverbot wegen drohender Existenzgefährdung

Eine eingehende Erörterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen kann erforderlich werden, wenn das Gericht ein Absehen vom Regelfahrverbot wegen Existenzgefährdung mit der Begründung ablehnt, der als Alleinunternehmer tätige Betroffene könne während der Dauer des dreimonatigen Fahrverbots einen Fahrer einstellen. (Aus den Gründen: ...Die im Urteil enthaltene Angabe,dass der Betroffene als selbständiger Alleinunternehmer im Baugewerbe tätig ist, legt eine existenzgefährdende Wirkung des verhängten Fahrverbots nahe. Denn ein Alleinunternehmer kann sich - anders als ein Unternehmer, der über weitere Mitarbeiter verfügt - für die Zeit des Fahrverbots keiner anderen Beschäftigten seines Unternehmens als Fahrer bedienen. Insoweit ist das Urteil lückenhaft, zumal der Tatrichter gerade auf die befristete Einstellung eines Fahrers zur Vermeidung einer ansonsten eintretenden Existenzbedrohung durch ein dreimonatiges Fahrverbot verwiesen hat...).


Keine Berücksichtigung der beruflichen Situation bei Fahrerlaubnisentzug aufgrund Erreichens der 18-Punkte-Grenze, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.03.2011, Az. 7 L 271/11

Ist dem Verkehrsteilnehmer die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, weil er die Grenze von 18 Punkten im Verkehrszentralregister überschritten hat, ist der Behörde kein Er-messen mehr eingeräumt, mit der Folge, dass auch besondere Belange des Betroffenen - beispielsweise aufgrund seiner beruflichen Situation als Berufskraftfahrer - nicht berücksichtigt werden können. (Aus den Gründen: ...In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Insbesondere ist es nach den massgeblichen Vorschriften ohne Belang, ob diese Fahrten privat oder beruflich veranlasst und welche Strecken ein Fahrerlaubnisinhaber in einer bestimmten Zeit zurücklegt. Da die Gefahren, die mit der Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr zwangsläufig verbunden sind, umso grösser sind, je mehr ein Kraftfahrer fährt, müssen gerade vielfahrende Berufskraftfahrer die Verkehrsregeln strikt einhalten...).


LG Erfurt zur Beschädigung eines Kfz durch aufgewirbeltes Holzstück eines Vorausfahrenden als unabwendbares Ereignis

Es liegt ein sog. unabwendbares Ereignis vor, wenn ein Holzstück auf einer Bundesauto-bahn von einem vorausfahrenden Fahrzeug aufgewirbelt wird und dadurch ein nach-folgendes Fahrzeug beschädigt wird. Eine Haftung des Halters scheidet deshalb aus. (Aus den Gründen: ...Dem Kläger steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt heraus ein Anspruch gegenüber dem Beklagten zu. Insbesondere besteht kein Anspruch gem. den §§ 7 I StVG, 3 PflVG. Die Halterhaftung ist gem. § 7 II StVG vorliegend ausgeschlossen, da der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis herbeigeführt wurde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, denn der auf der linken Fahrspur der Bundesautobahn mit einer Geschwindigkeit von ca. 110 km/h fahrende Bekl. musste nicht damit rechnen, dass sich ein ca. 20 bis 30 cm grosses Holzstück auf der Fahrbahn befindet. Die tatrichterliche Feststellung des Amtsgerichts, dass ein unabwendbares Ereignis vorliegt, ist deshalb nicht zu beanstanden...).LG Erfurt, Urteil vom 19.02.2010 - 2 S 162/09


VG Aachen v. 4.07.2011, Az.: 3L 186/11 zu den Anforderungen an die Zulässigkeit der Anordnung einer MPU bei Verdacht des Alkoholmissbrauchs ohne Zusammenhang mit dem Strassenverkehr

Zum Vorliegen eines durch MPU aufzuklärenden Alkoholmissbrauchs bei nicht strassenverkehrsbezogener erheblicher Alkoholisierung. (Aus den Gründen: ...Die Frage, ob über diese Fälle hinaus auch schon bei der einmaligen Feststellung einer schweren Alkoholisierung ohne Zusammenhang mit der Teilnahme am Strassenverkehr die Annahme eines Alkoholmissbrauchs gerechtfertigt ist, wird in der Rspr. uneinheitlich beantwortet. Ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung bejaht diese Frage im Falle einer nicht strassenverkehrsbezogenen schweren Alkoholisierung, wenn weitere tatsächliche Umstände vorliegen, die geeignet sind den Verdacht zu erhärten, dass der Betroffene den Konsum von Alkohol und Teilnahme am Strassenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag. Demgegenüber vertreten andere Obergerichte die Auffassung, dass die Alkoholauffälligkeit nur dann Anlass für eine Anordnung nach § 13 Ziff.2 a FeV ist, wenn sie in einem Zusammenhang mit der Teilnahme am Strassenverkehr stehe...).


LG AURICH vom 17.02.2012, Az.:1 S 206/11

Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes - Fachgerechte Reparatur bei Instandsetzung eines Fahrzeugteils 


1.Der Geschädigte eines Verkehrsunfall hat Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes. 2.Eine Reparatur ist fachgerecht, wenn ein Fahrzeugteil instand gesetzt und nicht durch ein Neuteil ersetzt wird, da Neuteile von geringerer Qualität sein können. 3.Das von einem Gutachten abweichende Aushandeln eines pauschalen Reparaturbetrags ist zulässig. (Aus den Gründen: ...Massgeblich ist, dass der Geschädigte den Zustand des ihm vertrauten Kfz wie vor dem Unfall wiederherstellt. Nur zu diesem Zweck wird die sog. Opfergrenze des Schädigers erhöht und der Geschädigte hat einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten i.H.v. bis zu 130% des Wiederbeschaffungs-wertes. Neuteile wiesen oftmals nicht die Qualität des Ursprungsteils auf und zeigten bereits nach drei bis vier Jahren Rostansätze. Solange die Reparatur fachgerecht ausgeführt wird, darf es nicht zum Nachteil des Geschädigten gehen, wenn er einen günstigen Pauschalpreis aushandelt...).


Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahreignungsmängeln und Missbrauch der Berufung auf EU-Recht


Rechtsbehelfe gegen die Anordnung, eine ab dem 19.01.2009 von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten EU-Führerschein zwecks Eintragung der mangelnden Berechtigung im Inland bei der Behörde vorzulegen, rechtfertigen bei fortbestehenden Eignungszweifeln nach vorheriger Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrten mit eine BAK von mindestens 1,6%o und dem Bestehen von Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Berufung auf unionsrechtliche Positionen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht. Nach dem Massstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens spricht Einiges dafür, dass ab dem 19.01.2009 ausgestellte EU-Fahrerlaubnisse im Inland keine Berechtigung zum Führen von Kfz vermitteln, wenn die Fahrerlaubnis hier zuvor entzogen wurde, ohne dass es darauf ankommt, ob bei der Ausstellung der Fahrerlaubnis nachweisbar im Sinne der zur RL 1991/439/EWG vorliegenden EuGH- Rechtsprechung gegen das Wohnsitzprinzip verstossen wurde. OVG Berlin-Brandenburg v. 7.09.2011, OVG 1 S 138/11


Fristlose Kündigung bei Verschweigen eines verschuldeten Unfalls mit einem Dienstfahrzeug

Verschweigt der Arbeitnehmer einen von ihm mit einem Dienstfahrzeug verschuldeten Unfall seinem Arbeitgeber, rechtfertigt das jedenfalls dann eine fristlose Kündigung, wenn dadurch berechtigte, versicherungsrechtliche Ansprüche betroffen sind und ein weiterer Arbeitnehmer belastet wird. (Aus den Gründen: ...Gem. § 626 Abs.1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die vorsätzliche Täuschung des Arbeitgebers über einen vom Arbeitnehmer verursachten Verkehrsunfall mit einem ihm zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug ist geeignet, einen wichtigen Grund abzugeben. Das gilt insbesondere dann, wenn hinzukommt, dass der Kläger den Unfall zu verdecken versucht, indem er einen fremd verschuldeten Unfall vortäuscht und damit Ansprüche vereitelt...), so LAG Chemnitz 1 SA 749/20 vom 28.04.2011.


OLG Dresden, Urteil vom 20.08.2010, Az.: 7 U 682/10 Anspruch auf Ersatz der im Rahmen der Ersatzbeschaffung angefallenen Umsatzsteuer bei fiktiver Abrechnung auf Reparaturkostenbasis

Wählt der Geschädigte im Wege der Naturalrestitution der wirtschaftlich gebotenen Fahrzeugreparatur die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Anschaffung eines (höherwertigen) Ersatzfahrzeuges, so kann er bei (fiktiver) Schadensabrechnung auf Reparaturkostenbasis die im Rahmen der Ersatzbeschaffung angefallenen Umsatzsteuer, begrenzt auf den durch die wirtschaftlich gebotene Fahrzeugreparatur anfallenden Umsatzsteueranteil verlangen. (Aus den Gründen: ...Aufgrund des wirtschaftlichkeitspostulates kann der Kläger zwar vorliegend nur die Kosten für die Reparatur, nicht dagegen die Kosten für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges verlangen. Nachdem er in dieser Situation das Fahrzeug nicht reparieren lassen wollte, ist er jedoch berechtigt, auf fiktiver Reparaturkostenbasis abzurechnen. Zudem ist ihm die im Rahmen der Ersatzbeschaffung anfallende Umsatzsteuer zu ersetzen...).